Beleganforderung bei Dritten

Der vorläufige Bescheid über die Betriebsprüfung der Sozialabgaben wurde aufgrund des Einspruchs des Unternehmens zu dessen Gunsten abgeändert. Die Sozialversicherungsbehörde begründete diese Maßnahme mit der Erklärung, sie habe direkt beim Steuerberater des Unternehmens die gewünschten Belege angefordert und auf deren Grundlage die Reduzierung des Bescheids vorgenommen. Es erhob sich für das angerufene Gericht die Frage, ob die direkte Anfrage beim Berater ohne Einschaltung der Gesellschaft rechtens war.

Der urteilende Kassationsgerichtshof folgte dem Einspruch der Gesellschaft: Das Prinzip des „gegenseitigen Anhörens“ („contradictoire“) verbiete es dem Prüfer, bei einem außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten direkt Dokumente anzufordern, die er beim geprüften Unternehmen hätte abfragen können.

Aufgrund der Nichteinhaltung der bestehenden Verfahrensgrundsätze wurde der vorliegende Bescheid aufgehoben. Die Tatsache, dass bereits eine Reduzierung von Seiten des Sozialversicherungsträgers vorgenommen und damit dem Grunde nach der Inhalt der Belege berücksichtigt worden war, blieb dabei wegen der Verletzung des „kontradiktorischen Prinzips“ außer Betracht.

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Steuerlich weitergehende Abschläge möglich

Nach französischem Handelsrecht können Rohstoffe nur dann wertberichtigt werden, wenn der ihnen beizumessende Wert nicht mehr durch die für die Fertigprodukte zu erzielenden Verkaufspreise gedeckt ist. Sinkende Rohstoffpreise haben also zunächst keine direkte Auswirkung für eine eventuelle Abwertung der Vorratsposition Rohstoffe.

Da Rohstoffe aber per Definition nur für die Herstellung von Halb- und Fertigprodukten benutzt werden – ansonsten würde es sich um Handelswaren handeln – kommt bei sinkenden Rohstoffpreisen ein eventueller Wertberichtigungsbedarf nur im Rahmen der Bewertung der Halb- und Fertigprodukte in Betracht. Decken aber die Verkaufpreise – nach Berücksichtigung des eingeschränkten französischen Niederstwertprinzips – weiterhin die Einstandskosten für die Fertigprodukte, so entfällt jeglicher Abwertungsbedarf bei den Fertigprodukten und gleichzeitig auch bei den Rohstoffen; soweit lauten die handelsrechtlichen Vorschriften.

Grundsätzlich entsprechen diese Regelungen auch den steuerlichen Prinzipien. Nach einer jüngeren Rechtsprechung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) ist nunmehr eine separate steuerliche Wertberichtigung auf Rohstoffe auch dann bereits möglich, wenn die Eingliederung in die Fertigprodukte nicht zu einer Abwertung dieser Produkte geführt hatte.

Der steuerliche Abzug der zusätzlichen Wertberichtigung kann nur geltend gemacht werden, wenn auch handelsrechtlich eine entsprechende Verbuchung erfolgt. Dies geschieht durch die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil („provision réglementée“) unter dem Eigenkapital.

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Hinweis im Bestätigungsvermerk

Für die Durchführung von Abschlussprüfungen in Frankreich wurde kürzlich eine neue Prüfungsnorm verabschiedet. Danach werden die Berichtspflichten des Abschlussprüfers bei Vorliegen von Methodenänderungen erweitert. Der Prüfer hat nunmehr sowohl die korrekte Anwendung von neuen wesentlichen Bewertungs-/Ausweismethoden als auch deren Zweckmäßigkeit zu beurteilen. Hierüber hat er im Rahmen seiner Testatserstellung zu berichten. Die Prüfungsfeststellungen sind durch einen Hinweis im Testat aufzuführen und das auch dann, wenn die Prüfung zu keinen Einwänden führte.

Es sei daran erinnert, dass Änderungen bei den Bewertungsmethoden in Frankreich erfolgsneutral gegen das Eigenkapital gebucht werden. Entsprechende Erläuterungen hierzu sind im Anhang zum Jahresabschluss des entsprechenden Geschäftsjahres abzugeben. Unter anderem ist hierfür eine Proformabilanz zum Geschäftsjahresbeginn zu erstellen, in der die Methodenänderungen zu berücksichtigen sind und mit deren Hilfe die Auswirkungen deutlich gemacht werden können.

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Für Geschäftsjahre, die nach dem 26. September 2007 begonnen wurden, sind Veräußerungsgewinne aus Patentverkäufen unter gewissen Umständen zum ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15% zu versteuern. Bis zu diesem Zeitpunkt oblagen diese Erträge der Normalbesteuerung zum Steuertarif von 33 1/3%. Durch die Neuregelung soll die (steuerliche) Wettbewerbsfähigkeit innovativer und forschungstreibender Unternehmen gestärkt werden.

Diese Vergünstigungen gelten jedoch nur insoweit, als die verkauften Patente sich seit mindestens zwei Jahren im Besitz der veräußernden Gesellschaft befinden und zwischen Erwerber und Verkäufer keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen. Ungeachtet dessen können Verluste aus der Veräußerung von Patenten weiterhin in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden.

Des Weiteren sind auch Lizenzerlöse aus der Einräumung von Nutzungsrechten von Patenten nur mit 15% zu versteuern, soweit diese Erträge von Drittunternehmen oder aber auch im Ausland angesiedelten Gruppenunternehmen stammen.

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Neue Ausgabe des sofradec Newsletters erschienen; die Themen:

  • Handelsrecht –  Abschlussprüfer muss Methodenänderungen aufzeigen
  • Rechnungslegung – Wertberichtigung auf Rohstoffe
  • Arbeitsrecht –  Verfahrensfehler bei Prüfungen

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EDV-gestützte Buchhaltung

Die Finanzverwaltung hat in ihrer Durchführungsverordnung zur „Prüfung von EDV-gestützten Buchführungen“ vom 6. März 2008 folgende Prinzipien festgelegt: 1. Einsichtnahme durch die Steuerbehörde Der Steuerpflichtige, der eine EDV-gestützte Buchführung benutzt, kann seiner Offenlegungspflicht durch die Übergabe einer papierlosen („dematerialisierten“) Kopie der Buchhaltungsdateien nachkommen. Es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme und betrifft nur die Buchungssätze; die Belege sind hiervon ausgenommen. Die papierlose Form kann durch die Ausfertigung einer „CDRom“ erfolgen, wobei ein besonderes Format zu berücksichtigen ist. Die Kopien sind dem Steuerpflichtigen vor Übersendung des Prüfungsberichtes zurückzugeben. Werden bei der Auswertung der CD-Rom durch die Steuerbehörde Fehler/Ungereimtheiten etc. festgestellt, so ist der Steuerpflichtige hierüber zu informieren bzw. damit zu konfrontieren, bevor irgendein Steuerbescheid ergeht. 2. Durchführung von EDV-gestützten Prüfungshandlungen durch die Steuerbehörde Der Betriebsprüfer hat vor Beginn der Prüfung schriftlich die Vorgehensweise seiner Untersuchung zu präzisieren. Dem Steuerpflichtigen stehen drei Optionen zur Verfügung, um den Anforderungen des Betriebsprüfers nachzukommen:

Der Steuerpflichtige führt sämtliche von der Steuerbehörde angeforderten Auswertungen selbst durch.

Der Steuerpflichtige gibt der Steuerbehörde einen direkten Zugang in seine EDV-Anlage, damit diese die gewünschten Nachforschungen ausführen kann.

Der Steuerpflichtige übergibt der Steuerbehörde die notwendigen Dokumente, Unterlagen etc. mit der Aufforderung, die Auswertungen außerhalb seiner EDV-Anlage auszuführen.

Die Optionsmöglichkeiten sind dem Steuerpflichtigen schriftlich anzuzeigen, und der Erhalt dieser Information ist von ihm gegenzuzeichnen. 3. Aufbewahrungspflichten bei EDVgestützten Buchhaltungen Wir haben hierüber bereits ausführlich in unserer DiagnosticNews-Ausgabe Nr. 22 im Mai 2006 berichtet. Es soll deshalb nur daran erinnert werden, dass die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Belegen und Buchungssätzen grundsätzlich sechs Jahre beträgt. Die entsprechenden elektronischen Daten müssen darüber hinaus drei Jahre EDVtechnisch zugänglich bleiben. In gleicher Weise ist die technische Dokumentation für die EDV-Systeme auch drei Jahre lang aufzubewahren. Des Weiteren sind gegebenenfalls ältere Versionen von EDV-Systemen vorzulegen, damit die Datensätze auch nach einer Migration auf eine neuere Version lesbar bleiben.

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Ausdrücklicher Hinweis im Arbeitsvertrag notwendig

Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages noch zur Anwendung kommen. So entschied kürzlich der Kassationsgerichtshof. Die Richter befanden, dass ein Mitarbeiter trotz Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin an seine ursprüngliche vertragliche Verschwiegenheitspflicht gebunden ist. Für den durch einen Verstoß gegen diese Vertragspflicht verursachten Schaden hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer aufzukommen. Allerdings, so die obersten Richter in der Urteilsbegründung, muss eine entsprechende Klausel, die ein Fortbestehen der Verpflichtung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, im Vertrag enthalten sein. Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter eines auf die Veröffentlichung von gastronomischen Führern spezialisierten Verlages nach seiner fristlosen Kündigung wegen groben Fehlverhaltens seine Insiderkenntnis über die von seinem ehemaligen Arbeitgeber angewandten Bewertungsverfahren in einer eigenen Publikation beschrieben. Das Gericht verurteilte den indiskreten entlassenen Angestellten zu Schadensersatz zahlungen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber.

 

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Weitere Annäherung an die GmbH („SARL“) 

Die beliebte Rechtsform der SAS wurde nochmals vereinfacht und in einigen Punkten an die bestehenden Vorschriften der GmbH angepasst. Für Beteiligungsgesellschaften ausländischer Gruppen dürfte ihr damit definitiv der Vortritt gegenüber der SARL zu geben sein. So sieht es auf jeden Fall der Gesetzesentwurf für die Modernisierung der Wirtschaft („loi de modernisation de l’économie“) vor. Danach sollen für die SAS ab dem 1. Januar 2009 folgende neue Bestimmungen eingeführt werden: Die Gründung einer SAS konnte bisher nur durch Bareinlage erfolgen. Nunmehr soll es auch ermöglicht werden, Aktien durch die Einbringung von industriellen Sacheinlagen zu schaffen. Die Modalitäten hinsichtlich der Zeichnung und Verteilung der Aktien sind in den Statuten zu regeln. Das derzeit bestehende Mindestkapital von 37.000 € wird aufgehoben. Die Statuten können frei die jeweilige Mindesthöhe festlegen. Die völlige Aufgabe eines Kapitalbetrags, wie bei der SARL, ist jedoch nicht vorgesehen. Eine wenn auch symbolische Mindesthöhe ist weiterhin erforderlich. Die bisher bestehende obligatorische Prüfungspflicht wird wegfallen. Dabei ist noch durch Dekret festzulegen, welche Größenordnung bei Erreichen von zwei der folgenden Kriterien: Bilanzsumme, Umsätze oder Belegschaft erfüllt sein muss. Selbst wenn die noch festzulegenden Zahlengrößen nicht erreicht werden, kann die Bestellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers jederzeit von Gerichts wegen auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, die mindestens 10% des Kapitals repräsentieren, verlangt werden. In den SAS, die über keinen Abschlussprüfer verfügen, obliegt es dem Präsidenten, den Abhängigkeitsbericht zu erstellen und den Aktionären zu unterbreiten. Die SAS werden in Zukunft nicht mehr verpflichtet sein, im Gesetzesblatt die Gesamtanzahl der Stimmrechte, die bei der Hauptversammlung vorlagen, anzugeben.

 

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Maximal nunmehr 45 Tage Abschreckende Verzugszinsen bei Nichteinhaltung

Die in Frankreich immer noch weitgehend praktizierten Zahlungsziele gehören zu den längsten in Europa. Viele Versuche, dies zu ändern, sind bisher gescheitert. Dies soll nunmehr durch das Gesetz vom Juni 2008 grundlegend geändert werden. Das neue Gesetz sieht vor, dass alle zwischen den Geschäftspartnern vereinbarten Zahlungsfristen einen Zeitraum von 45 Tagen ab Monatsende oder 60 Tage ab Erstellung der Rechnung nicht mehr überschreiten dürfen. Dabei steht den einzelnen Berufsangehörigen einer Branche, Kunden und Lieferanten, frei, im gegenseitigen Einvernehmen die neu festgelegten, gesetzlichen Zahlungsfristen noch zu verringern. Im Rahmen eines hierzu erlassenen Dekrets kann eine entsprechende Vereinbarung für die gesamte Branche festgelegt werden. Um branchenspezifischen Eigenheiten Rechnung zu tragen, und um die Umsetzung dieser wichtigen Reform sicher zu stellen, sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen befristete Übergangsvereinbarungen der einzelnen Berufsverbände vor. Das letztmögliche Aufschiebungsdatum darf jedoch nicht den 1. Januar 2012 überschreiten. Darüber hinaus kann dies nur durch ein Dekret geregelt werden. Die Einhaltung der neuen Zahlungsziele soll durch hohe abschreckende Verzugszinsen sichergestellt werden. Der von den Vertragspartnern anzusetzende Mindestzinssatz, der wie bisher auf den Rechnungsformularen anzugeben ist, beläuft sich auf das Dreifache des jeweiligen Amtssatzes (bisher Eineinhalbfache). Soweit keine von den Berufsverbänden abgeschlossene Vereinbarung vorliegt, bemisst sich der Zinssatz für Verzugszinsen nach dem Satz der Europäischen Zentralbank, der wiederum um 10 Punkte zu erhöhen ist. 

 

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Zinsen auf Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich nur bis zu dem von der Finanzverwaltung festgelegten Zinssatz steuerlich abzugsfähig. Dieser beträgt für zwölfmonatige Geschäftsjahre je nach Bilanzstichtag derzeit:

Festsetzung des steuerlich abzugsfähigen Zinssatzes Steuerrecht Wie bereits mehrfach berichtet (zuletzt in DiagnosticNews Nr. 34 – Februar 2008), betrifft diese Regelung seit dem 1. Januar 2007 alle Zinsen, die innerhalb inländischer oder ausländischer verbundener Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus sind jedoch weitere Kriterien, die trotz Anwendung des korrekten Zinssatzes die Abzugsfähigkeit der Zinsen einschränken können (u.a. Höhe des Eigenkapitals im Vergleich zu Darlehen, Gesamtsumme der Zinsaufwendungen gemessen am laufenden Ergebnis), zu berücksichtigen.

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