Steuerlich weitergehende Abschläge möglich

Nach französischem Handelsrecht können Rohstoffe nur dann wertberichtigt werden, wenn der ihnen beizumessende Wert nicht mehr durch die für die Fertigprodukte zu erzielenden Verkaufspreise gedeckt ist. Sinkende Rohstoffpreise haben also zunächst keine direkte Auswirkung für eine eventuelle Abwertung der Vorratsposition Rohstoffe.

Da Rohstoffe aber per Definition nur für die Herstellung von Halb- und Fertigprodukten benutzt werden – ansonsten würde es sich um Handelswaren handeln – kommt bei sinkenden Rohstoffpreisen ein eventueller Wertberichtigungsbedarf nur im Rahmen der Bewertung der Halb- und Fertigprodukte in Betracht. Decken aber die Verkaufpreise – nach Berücksichtigung des eingeschränkten französischen Niederstwertprinzips – weiterhin die Einstandskosten für die Fertigprodukte, so entfällt jeglicher Abwertungsbedarf bei den Fertigprodukten und gleichzeitig auch bei den Rohstoffen; soweit lauten die handelsrechtlichen Vorschriften.

Grundsätzlich entsprechen diese Regelungen auch den steuerlichen Prinzipien. Nach einer jüngeren Rechtsprechung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) ist nunmehr eine separate steuerliche Wertberichtigung auf Rohstoffe auch dann bereits möglich, wenn die Eingliederung in die Fertigprodukte nicht zu einer Abwertung dieser Produkte geführt hatte.

Der steuerliche Abzug der zusätzlichen Wertberichtigung kann nur geltend gemacht werden, wenn auch handelsrechtlich eine entsprechende Verbuchung erfolgt. Dies geschieht durch die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil („provision réglementée“) unter dem Eigenkapital.

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