Beleganforderung bei Dritten

Der vorläufige Bescheid über die Betriebsprüfung der Sozialabgaben wurde aufgrund des Einspruchs des Unternehmens zu dessen Gunsten abgeändert. Die Sozialversicherungsbehörde begründete diese Maßnahme mit der Erklärung, sie habe direkt beim Steuerberater des Unternehmens die gewünschten Belege angefordert und auf deren Grundlage die Reduzierung des Bescheids vorgenommen. Es erhob sich für das angerufene Gericht die Frage, ob die direkte Anfrage beim Berater ohne Einschaltung der Gesellschaft rechtens war.

Der urteilende Kassationsgerichtshof folgte dem Einspruch der Gesellschaft: Das Prinzip des „gegenseitigen Anhörens“ („contradictoire“) verbiete es dem Prüfer, bei einem außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten direkt Dokumente anzufordern, die er beim geprüften Unternehmen hätte abfragen können.

Aufgrund der Nichteinhaltung der bestehenden Verfahrensgrundsätze wurde der vorliegende Bescheid aufgehoben. Die Tatsache, dass bereits eine Reduzierung von Seiten des Sozialversicherungsträgers vorgenommen und damit dem Grunde nach der Inhalt der Belege berücksichtigt worden war, blieb dabei wegen der Verletzung des „kontradiktorischen Prinzips“ außer Betracht.

Mehr zu sofradec: www.sofradec.de

Newsletter abonnieren: www.sofradec.de

Steuerlich weitergehende Abschläge möglich

Nach französischem Handelsrecht können Rohstoffe nur dann wertberichtigt werden, wenn der ihnen beizumessende Wert nicht mehr durch die für die Fertigprodukte zu erzielenden Verkaufspreise gedeckt ist. Sinkende Rohstoffpreise haben also zunächst keine direkte Auswirkung für eine eventuelle Abwertung der Vorratsposition Rohstoffe.

Da Rohstoffe aber per Definition nur für die Herstellung von Halb- und Fertigprodukten benutzt werden – ansonsten würde es sich um Handelswaren handeln – kommt bei sinkenden Rohstoffpreisen ein eventueller Wertberichtigungsbedarf nur im Rahmen der Bewertung der Halb- und Fertigprodukte in Betracht. Decken aber die Verkaufpreise – nach Berücksichtigung des eingeschränkten französischen Niederstwertprinzips – weiterhin die Einstandskosten für die Fertigprodukte, so entfällt jeglicher Abwertungsbedarf bei den Fertigprodukten und gleichzeitig auch bei den Rohstoffen; soweit lauten die handelsrechtlichen Vorschriften.

Grundsätzlich entsprechen diese Regelungen auch den steuerlichen Prinzipien. Nach einer jüngeren Rechtsprechung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) ist nunmehr eine separate steuerliche Wertberichtigung auf Rohstoffe auch dann bereits möglich, wenn die Eingliederung in die Fertigprodukte nicht zu einer Abwertung dieser Produkte geführt hatte.

Der steuerliche Abzug der zusätzlichen Wertberichtigung kann nur geltend gemacht werden, wenn auch handelsrechtlich eine entsprechende Verbuchung erfolgt. Dies geschieht durch die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil („provision réglementée“) unter dem Eigenkapital.

Mehr zu sofradec: www.sofradec.de

Newsletter abonnieren: www.sofradec.de

Hinweis im Bestätigungsvermerk

Für die Durchführung von Abschlussprüfungen in Frankreich wurde kürzlich eine neue Prüfungsnorm verabschiedet. Danach werden die Berichtspflichten des Abschlussprüfers bei Vorliegen von Methodenänderungen erweitert. Der Prüfer hat nunmehr sowohl die korrekte Anwendung von neuen wesentlichen Bewertungs-/Ausweismethoden als auch deren Zweckmäßigkeit zu beurteilen. Hierüber hat er im Rahmen seiner Testatserstellung zu berichten. Die Prüfungsfeststellungen sind durch einen Hinweis im Testat aufzuführen und das auch dann, wenn die Prüfung zu keinen Einwänden führte.

Es sei daran erinnert, dass Änderungen bei den Bewertungsmethoden in Frankreich erfolgsneutral gegen das Eigenkapital gebucht werden. Entsprechende Erläuterungen hierzu sind im Anhang zum Jahresabschluss des entsprechenden Geschäftsjahres abzugeben. Unter anderem ist hierfür eine Proformabilanz zum Geschäftsjahresbeginn zu erstellen, in der die Methodenänderungen zu berücksichtigen sind und mit deren Hilfe die Auswirkungen deutlich gemacht werden können.

Mehr zu sofradec: www.sofradec.de

Newsletter abonnieren: www.sofradec.de

Für Geschäftsjahre, die nach dem 26. September 2007 begonnen wurden, sind Veräußerungsgewinne aus Patentverkäufen unter gewissen Umständen zum ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15% zu versteuern. Bis zu diesem Zeitpunkt oblagen diese Erträge der Normalbesteuerung zum Steuertarif von 33 1/3%. Durch die Neuregelung soll die (steuerliche) Wettbewerbsfähigkeit innovativer und forschungstreibender Unternehmen gestärkt werden.

Diese Vergünstigungen gelten jedoch nur insoweit, als die verkauften Patente sich seit mindestens zwei Jahren im Besitz der veräußernden Gesellschaft befinden und zwischen Erwerber und Verkäufer keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen. Ungeachtet dessen können Verluste aus der Veräußerung von Patenten weiterhin in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden.

Des Weiteren sind auch Lizenzerlöse aus der Einräumung von Nutzungsrechten von Patenten nur mit 15% zu versteuern, soweit diese Erträge von Drittunternehmen oder aber auch im Ausland angesiedelten Gruppenunternehmen stammen.

Mehr zu sofradec: www.sofradec.de

Newsletter abonnieren: www.sofradec.de

Neue Ausgabe des sofradec Newsletters erschienen; die Themen:

  • Handelsrecht -  Abschlussprüfer muss Methodenänderungen aufzeigen
  • Rechnungslegung - Wertberichtigung auf Rohstoffe
  • Arbeitsrecht -  Verfahrensfehler bei Prüfungen

Der Newsletter kann unter http://www.sofradec.de/ueber-uns-newsletter.php kostenlos bestellt werden.

Mehr zu sofradec http://www.sofradec.de