Steuerliche Betriebsprüfung
20. August 2008
EDV-gestützte Buchhaltung
Die Finanzverwaltung hat in ihrer Durchführungsverordnung zur „Prüfung von EDV-gestützten Buchführungen“ vom 6. März 2008 folgende Prinzipien festgelegt: 1. Einsichtnahme durch die Steuerbehörde Der Steuerpflichtige, der eine EDV-gestützte Buchführung benutzt, kann seiner Offenlegungspflicht durch die Übergabe einer papierlosen („dematerialisierten“) Kopie der Buchhaltungsdateien nachkommen. Es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme und betrifft nur die Buchungssätze; die Belege sind hiervon ausgenommen. Die papierlose Form kann durch die Ausfertigung einer „CDRom“ erfolgen, wobei ein besonderes Format zu berücksichtigen ist. Die Kopien sind dem Steuerpflichtigen vor Übersendung des Prüfungsberichtes zurückzugeben. Werden bei der Auswertung der CD-Rom durch die Steuerbehörde Fehler/Ungereimtheiten etc. festgestellt, so ist der Steuerpflichtige hierüber zu informieren bzw. damit zu konfrontieren, bevor irgendein Steuerbescheid ergeht. 2. Durchführung von EDV-gestützten Prüfungshandlungen durch die Steuerbehörde Der Betriebsprüfer hat vor Beginn der Prüfung schriftlich die Vorgehensweise seiner Untersuchung zu präzisieren. Dem Steuerpflichtigen stehen drei Optionen zur Verfügung, um den Anforderungen des Betriebsprüfers nachzukommen:
■ Der Steuerpflichtige führt sämtliche von der Steuerbehörde angeforderten Auswertungen selbst durch.
■ Der Steuerpflichtige gibt der Steuerbehörde einen direkten Zugang in seine EDV-Anlage, damit diese die gewünschten Nachforschungen ausführen kann.
■ Der Steuerpflichtige übergibt der Steuerbehörde die notwendigen Dokumente, Unterlagen etc. mit der Aufforderung, die Auswertungen außerhalb seiner EDV-Anlage auszuführen.
Die Optionsmöglichkeiten sind dem Steuerpflichtigen schriftlich anzuzeigen, und der Erhalt dieser Information ist von ihm gegenzuzeichnen. 3. Aufbewahrungspflichten bei EDVgestützten Buchhaltungen Wir haben hierüber bereits ausführlich in unserer DiagnosticNews-Ausgabe Nr. 22 im Mai 2006 berichtet. Es soll deshalb nur daran erinnert werden, dass die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Belegen und Buchungssätzen grundsätzlich sechs Jahre beträgt. Die entsprechenden elektronischen Daten müssen darüber hinaus drei Jahre EDVtechnisch zugänglich bleiben. In gleicher Weise ist die technische Dokumentation für die EDV-Systeme auch drei Jahre lang aufzubewahren. Des Weiteren sind gegebenenfalls ältere Versionen von EDV-Systemen vorzulegen, damit die Datensätze auch nach einer Migration auf eine neuere Version lesbar bleiben.
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Verschwiegenheitsklausel gilt auch nach Vertragsende
13. August 2008
Ausdrücklicher Hinweis im Arbeitsvertrag notwendig
Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages noch zur Anwendung kommen. So entschied kürzlich der Kassationsgerichtshof. Die Richter befanden, dass ein Mitarbeiter trotz Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin an seine ursprüngliche vertragliche Verschwiegenheitspflicht gebunden ist. Für den durch einen Verstoß gegen diese Vertragspflicht verursachten Schaden hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer aufzukommen. Allerdings, so die obersten Richter in der Urteilsbegründung, muss eine entsprechende Klausel, die ein Fortbestehen der Verpflichtung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, im Vertrag enthalten sein. Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter eines auf die Veröffentlichung von gastronomischen Führern spezialisierten Verlages nach seiner fristlosen Kündigung wegen groben Fehlverhaltens seine Insiderkenntnis über die von seinem ehemaligen Arbeitgeber angewandten Bewertungsverfahren in einer eigenen Publikation beschrieben. Das Gericht verurteilte den indiskreten entlassenen Angestellten zu Schadensersatz zahlungen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber.
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Weitere Annäherung an die GmbH („SARL“)
Die beliebte Rechtsform der SAS wurde nochmals vereinfacht und in einigen Punkten an die bestehenden Vorschriften der GmbH angepasst. Für Beteiligungsgesellschaften ausländischer Gruppen dürfte ihr damit definitiv der Vortritt gegenüber der SARL zu geben sein. So sieht es auf jeden Fall der Gesetzesentwurf für die Modernisierung der Wirtschaft („loi de modernisation de l’économie“) vor. Danach sollen für die SAS ab dem 1. Januar 2009 folgende neue Bestimmungen eingeführt werden: Die Gründung einer SAS konnte bisher nur durch Bareinlage erfolgen. Nunmehr soll es auch ermöglicht werden, Aktien durch die Einbringung von industriellen Sacheinlagen zu schaffen. Die Modalitäten hinsichtlich der Zeichnung und Verteilung der Aktien sind in den Statuten zu regeln. Das derzeit bestehende Mindestkapital von 37.000 € wird aufgehoben. Die Statuten können frei die jeweilige Mindesthöhe festlegen. Die völlige Aufgabe eines Kapitalbetrags, wie bei der SARL, ist jedoch nicht vorgesehen. Eine wenn auch symbolische Mindesthöhe ist weiterhin erforderlich. Die bisher bestehende obligatorische Prüfungspflicht wird wegfallen. Dabei ist noch durch Dekret festzulegen, welche Größenordnung bei Erreichen von zwei der folgenden Kriterien: Bilanzsumme, Umsätze oder Belegschaft erfüllt sein muss. Selbst wenn die noch festzulegenden Zahlengrößen nicht erreicht werden, kann die Bestellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers jederzeit von Gerichts wegen auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, die mindestens 10% des Kapitals repräsentieren, verlangt werden. In den SAS, die über keinen Abschlussprüfer verfügen, obliegt es dem Präsidenten, den Abhängigkeitsbericht zu erstellen und den Aktionären zu unterbreiten. Die SAS werden in Zukunft nicht mehr verpflichtet sein, im Gesetzesblatt die Gesamtanzahl der Stimmrechte, die bei der Hauptversammlung vorlagen, anzugeben.
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