Neuer Gesetzesrahmen für Zahlungsfristen
28. Juli 2008
Maximal nunmehr 45 Tage Abschreckende Verzugszinsen bei Nichteinhaltung
Die in Frankreich immer noch weitgehend praktizierten Zahlungsziele gehören zu den längsten in Europa. Viele Versuche, dies zu ändern, sind bisher gescheitert. Dies soll nunmehr durch das Gesetz vom Juni 2008 grundlegend geändert werden. Das neue Gesetz sieht vor, dass alle zwischen den Geschäftspartnern vereinbarten Zahlungsfristen einen Zeitraum von 45 Tagen ab Monatsende oder 60 Tage ab Erstellung der Rechnung nicht mehr überschreiten dürfen. Dabei steht den einzelnen Berufsangehörigen einer Branche, Kunden und Lieferanten, frei, im gegenseitigen Einvernehmen die neu festgelegten, gesetzlichen Zahlungsfristen noch zu verringern. Im Rahmen eines hierzu erlassenen Dekrets kann eine entsprechende Vereinbarung für die gesamte Branche festgelegt werden. Um branchenspezifischen Eigenheiten Rechnung zu tragen, und um die Umsetzung dieser wichtigen Reform sicher zu stellen, sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen befristete Übergangsvereinbarungen der einzelnen Berufsverbände vor. Das letztmögliche Aufschiebungsdatum darf jedoch nicht den 1. Januar 2012 überschreiten. Darüber hinaus kann dies nur durch ein Dekret geregelt werden. Die Einhaltung der neuen Zahlungsziele soll durch hohe abschreckende Verzugszinsen sichergestellt werden. Der von den Vertragspartnern anzusetzende Mindestzinssatz, der wie bisher auf den Rechnungsformularen anzugeben ist, beläuft sich auf das Dreifache des jeweiligen Amtssatzes (bisher Eineinhalbfache). Soweit keine von den Berufsverbänden abgeschlossene Vereinbarung vorliegt, bemisst sich der Zinssatz für Verzugszinsen nach dem Satz der Europäischen Zentralbank, der wiederum um 10 Punkte zu erhöhen ist.
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Zinsen innerhalb verbundener Unternehmen
21. Juli 2008
Zinsen auf Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich nur bis zu dem von der Finanzverwaltung festgelegten Zinssatz steuerlich abzugsfähig. Dieser beträgt für zwölfmonatige Geschäftsjahre je nach Bilanzstichtag derzeit:
Festsetzung des steuerlich abzugsfähigen Zinssatzes Steuerrecht Wie bereits mehrfach berichtet (zuletzt in DiagnosticNews Nr. 34 – Februar 2008), betrifft diese Regelung seit dem 1. Januar 2007 alle Zinsen, die innerhalb inländischer oder ausländischer verbundener Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus sind jedoch weitere Kriterien, die trotz Anwendung des korrekten Zinssatzes die Abzugsfähigkeit der Zinsen einschränken können (u.a. Höhe des Eigenkapitals im Vergleich zu Darlehen, Gesamtsumme der Zinsaufwendungen gemessen am laufenden Ergebnis), zu berücksichtigen.
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Mobilitätsklausel im Arbeitsvertrag
14. Juli 2008
Folgen bei Nichteinhaltung
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Mobilitätsklausel, die eine generelle Zustimmung des Mitarbeiters zu einer möglichen Veränderung seines Arbeitsplatzes vorsieht. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass diese Klausel laut ständiger Rechtsprechung nur dann Gültigkeit beanspruchen kann, wenn sie sehr einschränkend abgefasst ist und insbesondere die geographische Zone, in der der Arbeitgeber gegebenenfalls seinen Arbeitsplatz verändern muss, sehr präzise beschreibt und die Ausdehnung nicht missbräuchlich überzogen wird. Aber auch die beste Klausel bringt keine absolute Sicherheit im Falle eines Rechtstreites. Welche Folgen ergeben sich aus der Verweigerung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Mobilitätsklausel? Der Kassa tionshof entschied hierzu mit Urteil vom 23. Januar 2008, dass die bloße Ablehnung noch kein schweres Fehlverhalten („faute grave“) darstelle. Damit entfällt aber für den Arbeitgeber das Recht auf eine frist- und entschädigungslose Kündigung. Im vorliegenden Urteil ging es um die Arbeitsplatzveränderung einer in einem Unternehmen in Auxerre arbeitenden Kassiererin, die sich weigerte, nach Nevers (122km entfernt) umzusiedeln. Das Vorgericht sah in dem Verhalten der Kassiererin einen schweren Fehler. Als Begründung trug es vor, dass der Beklagten genügend Überlegungszeit eingeräumt und der von ihr vor ihrem Urlaub ausgeübte Posten nunmehr besetzt und darüber hinaus, dass auch keine andere Stelle in der näheren Umgebung der Gruppe frei sei. Der Kassationshof verwarf die vorgebrachten Gründe, da sie völlig unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers beständen. Entscheidend für die Annahme eines schweren Fehlers könne nur das Fehlverhalten sein, das in der Person des Arbeitnehmers begründet läge und dadurch dessen Anwesenheit im Unternehmen nicht mehr tolerierbar sei. Im vorliegenden Fall wurden jedoch nur Umstände vorgetragen, die nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers begründet wurden.
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